Grundsätze für den Umgang mit Interessenskonflikten
Alle Führungskräfte und Beschäftigte des IFAW mit Budgetverantwortung stehen dem IFAW gegenüber in der Treuepflicht, ihre/seine Aufgaben für den IFAW sorgfältig und nach bestem Wissen und Urteil zum ausschließlichen Nutzen des IFAW zu erledigen. Gelegentlich können Situationen eintreten, in denen es zu Konflikten zwischen den persönlichen finanziellen Interessen von Führungskräften und Budgetverantwortlichen und ihren Pflichten gegenüber dem IFAW kommt. Die Grundsätze für den Umgang mit Interessenskonflikten („Grundsätze”) sollen die Interessen des IFAW schützen und stellen dafür Richtlinien zur Ermittlung und für den Umgang mit solchen Interessenskonflikten zur Verfügung.
In den IFAW-Grundsätzen sind folgende Definitionen niedergelegt:
- Personenkreis: alle Direktoren und Treuhänder des IFAW sowie mit dem IFAW verbundener Unternehmen; alle weiteren Personen, die Mitglieder im Komitee der Direktoren/Treuhänder sind und alle leitenden Angestellten und damit verbundene Personen einschließlich CEO/Präsident, Vizepräsident, Programmdirektoren, Leiter Finanzen, Abteilungsleiter, Regional- und Länderdirektoren sowie alle Mitarbeiter mit Budgetverantwortung einschließlich aller Personen, die gemäß den Richtlinien des IFAW unterschriftsberechtigt sind.
- Angehörige: Im Hinblick auf Mitglieder des Personenkreises: (i) Ehepartner, Vorfahren, Kinder, Enkel, Großenkel und Geschwister von Mitgliedern des Personenkreises; (ii) die Ehepartner der Vorfahren, Kinder, Enkel, Großenkel und Geschwister solcher Mitglieder des Personenkreises; und (iii) jedes Unternehmen, an dem Mitglieder des Personenkreises entweder allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren Verwandten und/oder einem oder mehreren Mitgliedern des Personenkreises direkt oder indirekt mehr als fünf Prozent der Geschäfts- oder Stimmanteile hält.
- Interessen: Jedes finanzielle Interesse, einschließlich unter anderem: (i) Beteiligungen an Unternehmen, Personengesellschaften, Joint-Ventures, Kapitalgesellschaften, Treuhandgesellschaften, Interessenverbänden oder anderen Gesellschaften, ausgenommen Anrechte aus Investitionen in gemeinsame, Pensions- oder andere Investmentfonds, die nicht direkt von der betroffenen Person kontrolliert werden; (ii) Beteiligungen an Immobilien- oder beweglichem Anlagevermögen, und (iii) Einkünfte aus oder Anrechte auf Gehälter, Beratungshonorare, andere Honorare für Dienstleistungen, Mieten, Lizenzgebühren, Dividenden und Erlöse aus dem Verkauf oder der Übertragung von Anrechten auf Immobilen oder bewegliches Anlagevermögen.
- Betroffene Person: Jedes Mitglied des Personenkreises oder jeder Verwandte eines Mitglieds des Personenkreises, das Interesse an Vorgängen, Angelegenheiten oder Transaktionen im Zusammenhang mit dem IFAW hat.
Ein aktuelles Exemplar dieser Grundsätze wird jedem Mitglied des Personenkreises mindestens einmal jährlich oder bei Erreichen der Mitgliedschaft im Personenkreis ausgehändigt. Jedes Mitglied des Personenkreises muss dem IFAW-Vorstand einmal jährlich eine unterschriebene Erklärung ausstellen, die den Empfang und die Kenntnisnahme der Grundsätze und die vertrauliche Behandlung aller darin vorgesehenen Angelegenheiten bestätigt.
Der IFAW-Vorstand muss alle den IFAW betreffenden Vorgänge prüfen, an denen eine betroffene Person ein Interesse hat, und entscheiden, ob es im Interesse des IFAW liegt, ob eine Beteiligung des IFAW an einer solchen Sache im Interesse der Organisation liegt. Der Vorstand muss darüber hinaus auch jede mit betroffenen Personen vereinbarte Abfindung genehmigen. Die Grundsätze sehen vor, dass betroffene Personen, die dem IFAW-Vorstand angehören, von den Diskussionen und Abstimmungen des Vorstands ausgeschlossen sind.
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